Lasst die Väter in die Kreißsäle!

Otwin Linderkamp, Irene Behrmann, Swen Galster, Sven Hildebrandt

In der Woche vom 16. bis 22. März begann ein „Wettlauf“ der deutschen Bundesländer um das weitest gehende Kontaktverbot der Menschen. Vieles ist sinnvoll, wie die Einhaltung einer Distanz von 1,5 Metern, wenn Menschen keinen Mundschutz tragen. Anderes ist nicht durch wissenschaftliche Daten belegt und willkürlich. Hierzu gehören strikte Besuchsverbote einiger Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Die Mitarbeiter dieser Institutionen sollten eigentlich gelernt haben, durch Hygienemaßnahmen Übertragungen von Infektionen wie Covid-19 zu minimieren. In den Landesverordnungen heißt es dennoch fast ausnahmslos: „Besuchsverbote in Krankenhäusern“. Wir begrüßen, dass die Verordnungen aller 16 Bundesländer Ausnahmen für die Besuche kranker Kinder vorsehen oder zumindest ermöglichen (Linderkamp et al. 2020).

Die Begleitung der Frauen im Kreißsaal wird in den Landesverordnungen von 13 der 16 Länder als „Ausnahme zugelassen“ oder sogar ausdrücklich gefordert (s. Anhang S. 3). Die anderen 3 Länder (Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland) erlauben zwar Ausnahmen vom Besuchsverbot, ohne allerdings die Begleitung bei der Geburt zu erwähnen. Selbst in Bundesländern, aus deren Landesverordnungen sich ein Recht auf Begleitung bei der Geburt ableiten lässt, verbieten einzelne Kliniken die Begleitung der Frau. Die Mehrzahl der Geburtskliniken erkennt aber die Bedeutung einer Begleitung bei der Geburt und Besuchen von Mutter und Kind nach der Geburt als wertvolle Unterstützung an.

Einige Geburtskliniken haben vorschnell Begleitverbote erlassen, aber nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen, z.B. die vier Bonner Geburtskliniken. Brandenburg hat zunächst ein allgemeines Besuchsverbot in Krankenhäusern erlassen, dann aber wieder zurückgenommen. Dennoch halten einige Geburtskliniken am Verbot fest. In Sachsen, das Besuche auf Geburtsstationen ausdrücklich erlaubt, haben drei Leipziger Geburtskliniken und weitere sächsische Geburtskliniken (u.a. Wurzen und Gemma) Begleitverbote durchgesetzt. In Leipzig hoben die Kliniken das Begleitverbot wieder auf. Die Uni-Klinik Leipzig hatte sich das Begleitverbot sogar von einem Gericht bestätigen lassen. Eine Klinik in Thüringen verstieg sich zu der Aussage, die Väter stellten „ein zusätzliches unnötiges Risiko“ dar.

Begleit- und Besuchsverbote um die Geburt werden besonders von niedergelassenen Hebammen, den schwangeren Frauen und ihren Partnern hinterfragt und abgelehnt. Der Deutsche Hebammenverband lehnt ein Begleitverbot während der Geburt ebenfalls ab. In den letzten Tagen wurden mehrere Petitionen gestartet, in der Hoffnung, damit Politik und Kliniken umstimmen zu können.

Welchen Sinn haben Besuchsverbote in den Kliniken?

Als Grund wird die Übertragung von Covid-19 auf das Personal und die anderen PatientInnen genannt. Auch der Schutz Neugeborener wird (z.B. in Leipzig) genannt, obgleich Neugeborene nicht durch das Virus gefährdet werden. Tatsächlich lässt sich das Risiko der Infektion minimieren, wenn Begleitpersonen und Besucher den gleichen Hygienestandards unterworfen werden wie das Personal. Erfahrungsgemäß halten sich Begleitpersonen und Besucher mehr an die vorgegebenen Hygienestandards als das Personal selbst, da Begleitpersonen und Besucher nur Kontakt zu einem Patienten haben und nicht verschiedene Räume betreten müssen.

Das Distanzgebot von 1,5 m gilt nicht, wenn die Anwesenden Atemschutzmasken tragen! Fehlende Atemschutzmasken können Hinweis auf Hygienemängel sein!

Die Berufsverbände empfehlen, Väter zuzulassen:

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) empfiehlt am 26.03.2020, „Väter bei der Geburt zuzulassen – auch in Zeiten der Corona-Pandemie.“ Dies gilt für den Kreißsaal ebenso wie für den Besuch von Mutter und Kind nach der Geburt (DGGG 19.03.2020). Allerdings: „Positiv auf Coronavirus getestete Begleitpersonen (auch Partner, Kinder) sind im Kreißsaal und auf der Station nicht erlaubt.“

Begleitung von Frauen mit erhöhtem Risiko oder Nachweis von Covid-19-Infektion

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt ausdrücklich: Alle Frauen, auch Frauen mit bestätigter Covid-19-Infektion oder einem erhöhten Infektionsrisiko, haben das Recht zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung vor, während und nach der Geburt. Hierzu gehört auch die persönliche Wahl einer Begleitung während der Geburt.

Warum sollten Frauen mit Nachweis oder Risiko zu Covid-19 bei der Geburt begleitet werden?

Die vorgesehene Begleitperson lebt in der Regel mit der schwangeren Frau zusammen. Besteht bei der entbindenden Frau eine nachgewiesene Covid-19-Infektion oder z.B. als Kontaktperson ein erhöhtes Risiko, so wird die mit ihr zusammenlebende Begleitperson selber zu einer Kontaktperson und darf damit die Frau während der Geburt nicht begleiten. Die Landesverordnungen schließen Begleitpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko fast ausnahmslos aus. Dieses indirekte Begleitverbot widerspricht aber der Empfehlung der DGGG, sich an die Vorgaben der WHO zu halten, d.h. auch infizierten Frauen die Wahl einer Begleitperson zu ermöglichen.

Warum ist die Begleitung von Frauen während der Geburt so wichtig?

Die folgenden Effekte sind wissenschaftlich belegt (Galster et al. 2020).

  • Jeder zweite begleitende Partner bereitet sich intensiv auf die Unterstützung der Mutter während der Geburt vor (Atmung oder spezielle Methoden wie Lamaze oder Bradley).
  • Mutter und Partner sehen die Zeit vor und nach der Geburt als gemeinsame Aufgabe.
  • Die Mütter fühlen sich durch den Partner sicherer, beschützt und sind weniger ängstlich.
  • Informationen des Personals werden von den Eltern gemeinsam besser aufgenommen.
  • Die Mutter ist besser in der Lage, eigenverantwortlich über den Geburtsprozess zu entscheiden, wenn sie sich mit dem Partner beraten kann.
  • Komplikation von Mutter und Kind treten seltener auf.
  • Instrumentelle (Vakuum, Zange) und operative Entbindung (Kaiserschnitt, Dammschnitt) werden von Mutter und Partner weniger hinterfragt, wenn der Partner in das Vorgehen mit einbezogen ist.
  • Mütterliche und väterliche Depressionen („Wochenbett-Depression“) sind seltener.
  • Die Bindung zwischen den Eltern wird durch die gemeinsam erlebte Geburt ihres Kindes gestärkt.
  • Dem Vater gelingt es besser, seine Rolle anzunehmen.
  • Die Bindung des Vaters zum Kind wird sicherer.
  • Einbeziehung des Vaters wie Durchtrennung der Nabelschnur, Massage oder liebesvolles Berühren des Kindes verstärkt die Gefühle zum Kind.
  • Die Unterstützung der Partnerin (Stillen, Windeln u.a.) nimmt zu.
  • Der Partner verbringt mehr Zeit und spielt vermehrt mit seinem Kind, wenn er bei der Geburt anwesend war.
  • Exzessives Schreien des Babys („3-Monats-Koliken“) tritt seltener auf.
  • Nach vorangegangener Fehl- oder Frühgeburt ist die Unterstützung durch den Partner besonders wichtig.

Wir empfehlen folgende Regelungen für Begleitpersonen:

  • Frauen wählen für die Geburt eine Begleitperson (Partner, Partnerin, Vertrauensperson).
  • Die Begleitperson verpflichtet sich, die Hygienestandards des Kreißsaals einzuhalten.
  • Besteht bei der Frau kein Risiko für eine Covid-Infektion, sollte diese Annahme auch für die Begleitperson gelten.
  • Liegt bei der Frau ein Nachweis oder Risiko zu einer Covid-Infektion vor, kann sie während der Geburt ebenfalls von einer Person ihrer Wahl begleitet werden. Ein durch das Zusammenleben mit der entbindenden Frau erhöhtes Risiko zu einer Covid-Infektion führt nicht zum Ausschluss der gewählten Begleitperson. Mutter und Begleitperson verpflichten sich, die Infektionsschutzmaßnahmen für Patienten mit Covid-Infektion/-Risiko einzuhalten.

Tipp für die schwangere Frauen:

Wenn Sie während der Geburt nicht begleitet werden dürfen, suchen Sie sich rechtzeitig eine andere Geburtsklinik, denn die Begleitung in fremder Umgebung gibt Ihnen Sicherheit und ist daher sehr wichtig!

Literatur:

 Arbeitsgruppe „Väter“ der ISPPM – 12. April 2020

Prof. Dr. Otwin Linderkamp
Arzt für Kinder- und Jugendmedizin

Irene Behrmann
Vorstand von „Greenbirth“ e.V.

Swen Galster
Bachelor Psychologie;
Sprecher der Arbeitsgruppe „Väter“

Prof. Dr. Sven Hildebrandt
Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Korrespondenz: olindekamp@yahoo.de

Anhang: Auszüge aus den Länderverordnungen (Begleitung bei der Geburt)

Baden-Württemberg 09.04.2020: Ausnahmen … können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise … zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden.

Bayern 27.03.2020: Untersagt wird der Besuch von Krankenhäusern …; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige

Berlin 24.03.2020: Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, …

Brandenburg 31.03.2020: Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen. Das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

Bremen 03.04.2020: Die Einrichtungen müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, … vor.

Hamburg 02.04.2020: Es ist höchstens eine Besuchsperson für eine Stunde je Bewohnerin oder Bewohner, Patientin oder Patient am Tag zuzulassen. … Die Einrichtungen könnenAusnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt.

Hessen 13.3.2020: Die Einrichtungsleitung kann … für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, … insbesondere bei Geburten.

Mecklenburg-Vorpommern 17.03.2020: Anwesenheit von werdenden Vätern und anderen Angehörigen bei der Entbindung § Die Personenzahl der an der Entbindung Teilnehmenden ist auf eine Person zu beschränken.

Niedersachsen 13.03.2020: Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen.

Nord-Rhein-Westfalen 30.03.2020: Krankenhäuser … haben … Ausnahmen vom Betretungsverbot … zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei … Begleitung von Geburten vor.

Rheinland-Pfalz 23.03.2020: Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei …Begleitung von Geburten vor.

Saarland 07.04.2020: Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche

Sachsen 31.03.2020: Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-soziale Besuche (z. B. Kinderstationen…)

Sachsen 31.03.2020: Ausgenommen … sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinderstationen …

Sachsen-Anhalt 02.04.2020: In den Krankenhäusern gilt ein generelles Besuchsverbot. Ausnahmen bestehen bei medizinischen oder ethisch‐sozialen Gründen (z. B. Frühgeborene, für Geburts‐ und Kinderstationen, …).

Schleswig-Holstein 02.04.2020: Die zeitliche Begrenzung auf eine Stunde gilt nicht für jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigten für Kinder unter 14 Jahren sowie eine Person während der Geburt im Kreissaal.

Thüringen 26.03.2020: Für … Besuche von Geburts-, Kinderstationen …, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden.

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